§ 3 Abs 1 Z 1 Slbg BauPolG 1997 (anzeigepflichtige Maßnahmen; Wohnbauten bis zur Größe von Kleinhäusern, Zubauten, durch die diese Größe nicht überschritten wird; keine sachliche Abgrenzung; ausschließliches Abstellen auf die Möglichkeit von Emissionen als Abgrenzungskriterium unsachlich; andere Aspekte der Beeinträchtigung von Nachbarrechten nicht berücksichtigt)