§ 17 Abs 2 ZustellG (Hinterlegung, Verständigung des Empfängers; Hineinstecken zwischen Tür und Türanschlag ist kein ordnungsgemäßes „Anbringen“ der Hinterlegungsanzeige an der Eingangstür)
VwGH 29.01.2003, 2002/03/0239
Gem § 17 Abs 2 ZustG ist im Falle, dass das Einlegen der schriftl Verständigung über die Hinterlegung in einen für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten oder das Zurücklassen der Verständigung an der Abgabestelle nicht mögl ist, die Benachrichtigung an der Eingangstüre „anzubringen“. Ein ordnungsgemäßes Anbringen liegt jedoch nicht vor, wenn die Hinterlegungsanzeige vor die Tür gelegt oder bloß zw Türanschlag und Tür „hineingesteckt“ wird, sondern es ist erforderl, dass sie in diesem Fall an der Tür befestigt, also etwa mittels Klebevignette angeheftet wird (Walter / Mayer , Das österr Zustellrecht, 101, Anm 24 zu § 17 Abs 2 ZustG). Aufhebung.