Art II Abs 2 Z 43a EGVG (Anwendung des AVG auf UBAS-Verfahren, Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung iSd § 67d AVG , wenn Sachverhalt aus Aktenlage in Verbindung mit Berufung geklärt; ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde, keine, unzureichende kriminaltechnische Dokumentenuntersuchung, fehlende Darstellung des vom Asylwerber zu erwartenden Wissens über den angegebenen Herkunftsstaat)