§ 18 Abs 2 AVG (Erledigungen; Genehmigung, Unterschrift; Bescheid, keiner; bloß grundsätzliche Entscheidung über Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung; Unterfertigung durch andere Person als der des Genehmigenden)
§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidung; Nichtvorliegen eines Bescheides in erster Instanz; Abweisung statt Zurückweisung, Unzuständigkeit)