§ 19 VStG (Strafbemessung; Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse; konkrete Angabe des zugrunde gelegten Betrages, Erforderlichkeit, keine)
VwGH 29.04.2003, 2001/02/0186
Die bel Beh (UVS) ging bei der Strafbemessung gem § 19 VStG von „ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ sowie dem Fehlen ges Sorgepflichten des Bf aus. Die bel Beh war nicht verpflichtet anzugeben, „mit welchem Betrag“ sie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Strafbemessung zugrunde legt.