§ 5 Abs 1 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Nachtrunk, Hinweis bei erster sich bietender Gelegenheit, keiner)
VwGH 29.04.2003, 2003/02/0077
Im angef B wird zunächst ausgeführt, der Bf habe anlässl der mündl Verh vor der bel Beh angegeben, der einschreitende Polizeibeamte habe ihn nur zum Alkoholkonsum vor dem Unfall befragt und ihm vorgehalten, dass diese Trinkangaben nicht mit dem Messergebnis im Einklang stünden. Er (der Bf) habe jene Mengen angegeben, die er vor dem Unfall getrunken habe. Der einschreitende Polizeibeamte - so im angefochtenen Bescheid weiter - habe angegeben, dass der Bf einen Nachtrunk erwähnt habe, jedoch erst nach erfolgtem Alkomattest.