§ 89a Abs 2 StVO (Entfernung von Hindernissen; Verkehrsbeeinträchtigung, Veranlassung der Entfernung ohne weiteres Verfahren; Abstellen eines Fahrzeuges in der Fünfmeterzone; Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs)
§ 89a Abs 2a StVO (Entfernung von Hindernissen, Verkehrsbeeinträchtigung, Aufzählung von Tatbeständen; demonstrative Aufzählung)