§ 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG (Standesbezeichnung „Ingenieur“, Verleihung, Voraussetzungen; Berufspraxis mit Voraussetzung der höheren Fachkenntnis auf dem Fachgebiet auf dem Reifeprüfung abgelegt wurde; Tätigkeiten die typischerweise im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden, höherwertige Tätigkeiten, keine; Abschleppdienst-Karosseriefachbetrieb, Verschiedene Leiter-, Abwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten)
VwGH 23.04.2003, 2001/04/0172