§ 4 Abs 1 Z 3 MarkenschutzG (Ausschluss von der Registrierung; keine Unterscheidungskraft; Röhre, Verschluss, „Stopfen“, Unterscheidungskraft, keine; Verpackung von Schokoladelinsen; Aufdruck färbiger linsenförmiger Körper zur Unterscheidung geeignet)
VwGH 23.04.2003, 2001/04/0105