§ 1 Abs 7 MeldeG (Hauptwohnsitz, Begriff; Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, allenfalls an mehreren Orten, Feststellungen; Zusammenleben mit „Partner“; Voraussetzungen für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, Beschränkung der Beweisaufnahme; Verpflichtung des Betroffenen zu allfälligem Gegenvorbringen)
§ 1 Abs 8 MeldeG (ebenso; Kriterien)