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BerK 16. März 2004 , GZ 229/14-BK/03 ( VERSETZUNGEN/VERWENDUNGSÄNDERUNGEN )

JudikaturVERSETZUNGENZfV 2004/868ZfV 2004, 424 Heft 3 v. 5.7.2004

§ 38 BDG 1979 (Versetzung, Schutzzweck, kein Anspruch auf bestimmten Arbeitsplatz)

BerK 16.03.2004 , GZ 229/14-BK/03

Die Versetzung eines Beamten ist nur aufgrund eines rechtsförmlichen Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 38f f BDG zulässig. Sie stellt einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt dar, die in Bescheidform zu erfolgen hat (vgl VwGH 15.01.1990, 89/12/0117 uva). Diese Bestimmungen gewähren einem Beamten aber keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten ArbPl. Aus einer bloß „faktischen“ Zuweisung eines anderen ArbPl an einem anderen Dienstort kann der Beamte daher nicht das Recht ableiten, auf diesen ArbPl anher auch rechtsförmlich - nämlich mit Bescheid nach den §§ 38 ff BDG - versetzt zu werden. Die Schutzbestimmungen der §§ 38 und 40 BDG vermitteln den von einer solchen Personalmaßnahme (Versetzung/Verwendungsänderung) betroffenen Beamten nur das Recht, von seinem ArbPl nicht aus unsachlichen Gründen, sondern nur aus einem wichtigen dienstlichen Interesse abberufen zu werden bzw räumen das Recht auf Beibehaltung der besoldungsrechtlichen Stellung im Funktionszulagenschema ein. Keinesfalls wird dem Beamten damit ein Recht dahin eingeräumt, eine von ihm angestrebte Verwendung in einem solchen Verfahren zu erreichen (BerK 09.07.1999, GZ 46/7-BK/99). Die auch nach den Behauptungen des BW nur mündlich ausgesprochene Dienstzuteilung nach P. konnte nur eine Dienstzuteilung iS des § 39 BDG (höchstens 90 Tage/Kalenderjahr) sein, weil nur diese ohne Bescheid erfolgen konnte. Einen Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Versetzung konnte der BW daraus jedenfalls nicht ableiten. Ebenso wenig kann er aus einer Eingabe im Personalinformationssystem, die keine Erklärung an ihn enthält, ein Recht für sich in Anspruch nehmen. Über allfällige Gebühren aus der Dienstzuteilung war hier nicht abzusprechen. Die Abweisung seines auf Feststellung der Versetzung gerichteten Begehrens erfolgte zu Recht.

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