§§ 38 Abs 2, Abs 3 Z 1 BDG 1979 (Änderung der Verwaltungsorganisation, Abzugsinteresse, Besetzungsinteresse)
BerK 24.11.2003 GZ 202/9-BK/03
Da im gegenständlichen Fall nicht nur eine Verwendung für den Bediensteten vorgesehen wurde, die in Übereinstimmung mit seiner aus gesundheitlichen Gründen beschränkten Einsatzfähigkeit vorgenommen wurde, sondern auch ein ArbPl besetzt werden musste, für den kein anderer Bediensteter zur Verfügung stand, liegt ein doppeltes wichtiges dienstliches Interesse vor, welches die als qualifizierte Verwendungsänderung zu wertende verfügte Personalmaßnahme gemäß § 40 Abs 3 in Verbindung mit § 38 Abs 2 BDG rechtfertigt. Der Umstand, dass der BW noch nach Feststellung seines gesundheitlich eingeschränkten Zustandes eine Zeit lang mit seinem früheren ArbPl betraut war, ist nur als „Übergangslösung“ ohne Bindungswirkung zu sehen und steht daher der verfügten Personalmaßnahme genauso wenig entgegen wie der Einwand, es seien auf seinem neuen ArbPl „gelegentlich“ auch schwere Lasten zu transportieren, die dort zweifellos auch von der geringeren Zahl an Mitarbeitern zu bewältigen wären. Abweisung.