Art 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG (Gesetzesprüfung auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, keine Unzulässigkeit des Antrages durch Neuwahl des Nationalrates nach Antragseinbringung)
§ 62 Abs 1 erster Satz VfGG (Gesetzesprüfungsantrag, Aufhebungsbegehren, genaue Bezeichnung der Gesetzessstelle; Angabe der Fassung des Gesetzes)