§ 52b Abs 5 Satz 2 StudFG 1992 idF BGBl I 2000/76 (Studienabschluss-Stipendien; Möglichkeit der Anrufung der UVS gegen die Rückforderung; kein Verstoß gegen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern durch bundesgesetzliche Einführung dieser Möglichkeit ohne Zustimmung der Länder; Vollziehung des Studienbeihilfenrechts in unmittelbarer Bundesverwaltung durch eigene Bundesbehörden)