§ 80 SPG idF BGBl 1991/566 (Ausnahmen vom Datenschutzgesetz; keine Anwendung von §§ 11 und 12 DSG auf erkennungsdienstliche Daten, die gemäß §§ 70 oder 75 verarbeitet werden; Wortfolge „ § 11 und“ war verfassungswidrig; genereller Ausschluss des Auskunftsrechtes verstößt gegen verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Auskunft nach dem DSG)