§ 22 Abs 1 MilitärbefugnisG (Verarbeitung von Daten, Zulässigkeit; militärische Organe, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, zur Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben; Frage der kumulativen Anwendung des Datenschutzgesetzes bzw Zulässigkeit von Abhörmaßnahmen ohne weitere Abhörermächtigung; Wille des Gesetzgebers; Grundlage für die entsprechenden Maßnahmen ohne weitere gesetzliche Ermächtigung; mangelnde Kenntnis von den Maßnahmen auf Seiten der Rechtsunterworfenen, Rechtsschutz von besonderer Bedeutung; ungenügende Ausgestaltung des Instituts des Rechtsschutzbeauftragten, Eingriffsermächtigung daher verfassungswidrig)