Art 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren; Disziplinarverfahren, Gegenäußerung des Kammeranwaltes im Berufungsverfahren, dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht)
VfGH 10.06.2003 , B 117/03
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Berufung des Bf gegen das DiszErk am 10. 1. 2002 beim Disziplinarrat eingelangt ist. Der Disziplinarrat stellte die Berufung gem § 48 Abs 1 DSt 1990 dem Kammeranwalt zur schriftl Äußerung zu. Der Kammeranwalt erstattete am 11. 2. 2002 eine 5-seitige Äußerung. Aus den Verwaltungsakten und dem Protokoll über die Verhandlung vor der OBDK ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dem Bf diese Gegenäußerung des Kammeranwalts rechtzeitig zugestellt worden wäre.