§ 45a Abs 1 AWG 1990 idF BGBl I 2000/90 (am 1. 7. 1997 bestehende Deponien; Vorschreibung der Einhaltung diverser Anforderungen des Standes der Deponietechnik bis zu bestimmten Zeitpunkten; an Betreiber gerichtet)
§ 45a Abs 5 letzter Satz AWG 1990 idF BGBl I 2000/90 (Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbotes der Deponierung ist nicht zulässig; dieser Satz war verfassungswidrig)