§ 1 Abs 1 WGG (gemeinnützige Bauvereinigung, Anerkennung durch die LReg)
§ 1 Abs 2 WGG (ebenso; Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung des Gemeinwohls dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten)
§ 6 Abs 3 WGG (Geschäftsanteile an Gesellschafter mbH, Aktien; Übertragung; Bindung an die Zustimmung des Aufsichtsrates; Interesse an der Einhaltung der Bestimmung im Hinblick auf § 35 )