§ 12 Abs 1 WaffG (Waffenverbot; Verhütung von Gefährdungen; Prognose; strenger Maßstab; „bestimmte Tatsache“; Inhalt einer Strafanzeige; Prüfung der Persönlichkeit; Fehlen begründeter Feststellungen)
VwGH 27.02.2003 , 2000/20/0462
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchl Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im G umschriebene Annnahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des WaffenG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl zuletzt VwGH 17.10.2002, 2001/20/ 0478; 12.12.2002, 2001/20/0096, mwN).