§ 18 Abs 4 AVG (Erledigungen; Vervielfältigung; Formerfordernisse)
§ 62 Abs 4 AVG (amtswegige Bescheidberichtigung; offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeit; Berichtigung unterblieben; Bescheid ist in bereinigter Fassung zu lesen)
§ 13 Abs 1 AgrVG 1950 (Erkenntnis; anzuführende Personen; Fertigung durch Vorsitzenden und Schriftführer)