§ 67f Abs 1 AVG (Unmittelbarkeit des Verfahrens; durchgeführte Verhandlung, Entscheidung nur durch teilnehmende Mitglieder; Verkündung durch Verhandlungsführer; Ausfertigung durch anderes Mitglied, Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, keine)
VwGH 28.02.2003 , 2002/02/0222