§ 6 AVG (Anbringen an unzuständige Behörde, Weiterleitung; Einbringung einer Berufung gegen erstinstanzlichen Gemeindebescheid, Nennung des Gemeinderates; Berufung als an den zuständigen Gemeindevorstand gerichtet anzusehen, keine Weiterleitung)
§ 6 AVG (Anbringen an unzuständige Behörde, Weiterleitung; Einbringung einer Berufung gegen erstinstanzlichen Gemeindebescheid, Nennung des Gemeinderates; Berufung als an den zuständigen Gemeindevorstand gerichtet anzusehen, keine Weiterleitung)