§ 9 AVG (Rechts- und Handlungsfähigkeit; Beurteilung nach bürgerlichem Recht; Hinweise auf psychische Erkrankung, Beiziehung eines Sachverständigen)
§ 37 ff AVG (Ermittlungsverfahren; Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes; Geltendmachung von Rechten der Partei; psychische Beeinträchtigung einer Partei während des Verfahrens)