§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; minderer Grad des Versehens, keiner; Rechtsanwalt, Abfertigung ohne inhaltliche Kontrolle bzw Unterfertigung, unrichtige Auskunft der Kanzleileiterin)
VwGH 28.02.2003 , 2003/02/0024 , 0025