§ 46 Abs 3 zweiter Satz VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachholung der versäumten Handlung; Unterlassung, inhaltlicher Mangel, Aufforderung zur Verbesserung; hier: Nachholung, keine)
VwGH 28.02.2003 , 2002/02/0265
Das Unterbleiben der Nachholung der versäumten Handlung im WE-A entgegen § 46 Abs 3 VwGG stellt einen inhaltl Mangel dar, der gem § 13 Abs 3 AVG innerhalb einer von der Beh zu bestimmenden Frist verbessert werden kann (vgl zur analogen Rechtslage iVm § 71 Abs 3 AVG VwGH 17.10.2002, 2002/02/0273).