§ 24 Abs 3 Nö VergabeG (Nachprüfungsverfahren durch UVS, Feststellung ob wegen Gesetzes- oder Verordnungsverstoßes Zuschlag nicht Bestbieter erteilt wurde; Voraussetzung der Ursächlichkeit der Rechtswidrigkeit für Vergabe; Verstoß durch Unterlassung eines auf Erlangung mehrer Angebote und Auswahl des besten Angebotes gerichtetes Vergabeverfahren, Beurteilung wer Bestbieter gewesen wäre, Möglichkeit, keine; Feststellung ob übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung von Gesetz und Verordnungen keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte; Beurteilung, keine bei Unterlassung eines Vergabeverfahrens)