§ 89 Abs 1 StVO (Verkehrserschwernisse, Kennzeichnung von Verkehrshindernissen; Unterbleiben der Kenntlichmachung mit Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“, wesentliches Tatbestandsmerkmal)
§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch, „die als erwiesen angenommene Tat“, Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale)