§ 25 Abs 1 AlVG (Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe; unwahre Angaben; Mitverschulden der Behörde, unerhebliches; Unfallrente, nicht angegebener Bezug von; Aktenkundigkeit eines Umstandes zu früherem Zeitpunkt, unerheblich)
§ 38 AlVG (ebenso)