§ 113 Abs 2 ASVG (Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen; Beitragszuschlag; Übermittlung von nicht lesbaren Magnetbändern)
VwGH 20.11.2002 , 2000/08/0047
Der DG erfüllt die Verpflichtung nach § 113 Abs 2 ASVG nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK gelesen und verarbeitet werden kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt. Die Bfin behauptet dies unter Hinweis darauf, dass die anderen GKK solcherart gemeldete Daten hätten verarbeiten können. Diese Verfahrensrüge führt jedoch die Beschw nicht zum Erfolg. Nach dem dargestellten VerfVerlauf hat die mitbet GKK sowohl im erstinstanzl Verf als auch im Einspruchsverf wiederholt darauf hingewiesen, dass die übermittelten Magnetbänder nicht verarbeitet werden können, weil die Blocklänge des Satzaufbaues nicht den Vereinbarungen und auch nicht den Richtlinien des Hauptverbandes der österr SozVersTräger entspricht. Dieser Feststellung der mitbet GKK ist die Bfin im Verwaltungsverf nicht entgegengetreten. Die bel Beh hat daher ohne Verletzung von VerfVorschriften diese Feststellung treffen können. Ist aber die Bfin im Verwaltungsverf trotz gegebener Möglichkeit untätig geblieben, ist auf ihre erstmals im BeschwVerfahren erhobene VerfRüge nicht einzugehen (VwGH 22.10.1991, 88/08/0016, 0017). Abw.