§ 12 Abs 1 AlVG („Arbeitslos“, Begriff, keine neue Beschäftigung nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses; Vorliegen einer „Beschäftigung“, Beurteilungskriterien; Tiroler Gemeinde, Bürgermeister, Bezüge nach Tiroler Gemeindebezügegesetz; regelmäßige monatliche Geldleistungen)
§ 12 Abs 3 AlVG (Arbeitslosigkeit, Ausschluss bei bestimmten Tatbeständen, demonstrative Aufzählung)