§ 16 Abs 1 ASVG (Selbstversicherung in der Krankenversicherung; Zulassung trotz Fehlens der Voraussetzung; Rechtskraftwirkung bis zur Änderung der Sach- und Rechtslage; keine Änderung bei schon anfänglichem Fehlen der Voraussetzungen; Zusammentreffen mit Pflichtversicherung; keine Rückforderung von Beiträgen bei Bezug von Leistungen)
§ 69 Abs 3 ASVG (Überweisung von Beiträgen vom unzuständigen an den zuständigen Versicherungsträger; ebenso)