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VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0601 ( SOZIALVERSICHERUNG )

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2004/738ZfV 2004, 371 Heft 3 v. 5.7.2004

§ 67 Abs 4 ASVG (Haftung des Betriebsnachfolgers; Gastronomiebetrieb; wesentliche Grundlage des Betriebes bildende Betriebsmittel; nachfolgende Betriebsänderung, unerhebliche)

VwGH 03.10.2002 , 97/08/0601

Als „Erwerber“ gem § 67 Abs 4 ASVG (unter dem Gesichtspunkt der Nachfolge unter Lebenden) ist jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisator selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit ihm erworben hat; die bloße Bestandnahme eines Betriebes (eines Teilbetriebes) begründet daher keine Haftung nach dieser G-Stelle. Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, welche die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentl Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentl Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächl fortgeführt wird und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben (VwGH 21.11.2001, 97/08/0020, mwN).

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