§ 10 WSHG (Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes; Einsatz der eigenen Mittel; Einkommensbegriff; Familienzuschlag für Notstandshilfe)
VwGH 18.03.2003 , 2001/11/0091
Bei den „Familienzuschlägen für Notstandshilfe“ handelt es sich um Einkommen iSd § 10 Wr SHG, das dem Bf zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stand. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die bel Beh die Familienzuschläge zur Notstandshilfe als „tatsächl“ Einkommen wertete. Abw.