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VwGH 28. 3. 2003, 2002/02/0168 ( KRAFTFAHRWESEN )

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2004/709ZfV 2004, 361 Heft 3 v. 5.7.2004

§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers; Lenkerauskunft; Lenkeranfrage betreffend im Ausland begangene Tat, Auskunftspflicht, keine)

VwGH 28.03.2003 , 2002/02/0168

Nach VwGH 11.12.2002, 2000/03/0025, ist es der Zweck des § 103 Abs 2 KFG, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österr zu gewährleisten, sodass diesem Zweck nur entsprochen wird, wenn ein derartiges Auskunftsbegehren eine im Inland begangene Straftat zur Grundlage hat.

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