§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers; Lenkerauskunft; Lenkeranfrage betreffend im Ausland begangene Tat, Auskunftspflicht, keine)
VwGH 28.03.2003 , 2002/02/0168
Nach VwGH 11.12.2002, 2000/03/0025, ist es der Zweck des § 103 Abs 2 KFG, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österr zu gewährleisten, sodass diesem Zweck nur entsprochen wird, wenn ein derartiges Auskunftsbegehren eine im Inland begangene Straftat zur Grundlage hat.