§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers; Lenkerauskunft; Lenkeranfrage, unrichtiger Hinweis auf mangelnde Akzeptanz einer mündlichen Auskunft, Bedeutung, hier: keine; Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen)
§ 5 Abs 1 VStG (Schuld; Lenkerauskunft, keine infolge verstrichener Zeit; Aufzeichnungen, keine)