§ 61 FrG (Schubhaft, Anordnung, Gründe, Verfahrenssicherung; rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, Anordnung nur bei Annahme Fremder werde sich fremdenpolizeilicher Maßnahmen entziehen, bestimmte Tatsachen, Mittellosigkeit; Asylwerber, laut eigenen Angaben nur „geringfügige Mittel“ zu seinem Unterhalt)