§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend, Vermengung von Realem und Irrealem, spirituelle Tötung, Nigeria)
VwGH 25.03.2003 , 2001/01/0509
Die bel Beh hat nur einen Teil des Vorbringens des Bf (StA: Nigeria) als offensichtl unglaubwürdig beurteilt, näml jenen, der die Bedrohung durch „regionale Chiefs“ zum Gegenstand hatte. Was das primär geltend gemachte Bedrohungsszenario anlangt, die vom „Chief-Priest“ ausgehende Gefahr, so billigte sie dem Bf hingegen erkennbar zu, dass er insoweit aus seiner Sicht tatsächl Vorgefallenes wiedergegeben habe. Allerdings sei die in diesem Zusammenhang geäußerte Furcht, vom „Chief-Priest“ auf rein spirituelle Weise (hier: mit einer Nadel oder einem Zaubermesser) getötet zu werden, nicht nachvollziehbar, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Bf die dargestellte Gefahr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe.