§ 1 Z 4 AsylG 1997 (Begriffsbestimmungen, Herkunftsstaat, Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde hat bzw bei Staatenlosigkeit Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes; Kosovo, Teilgebiet der BR Jugoslawien, eigenes Bezugsobjekt für Gefährdungsprüfung)