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VwGH 25. 3. 2003, 2001/01/0176 ( FREMDENPOLIZEI )

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2004/674ZfV 2004, 346 Heft 3 v. 5.7.2004

§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages; Diskriminierung aufgrund Religionszugehörigkeit, Prüfung der Intensität, Moslems in Montenegro, versuchter Anschlag)

VwGH 25.03.2003 , 2001/01/0176

Der Bf (StA: BR Jugoslawien) hat sich nicht nur auf den Gesichtspunkt „Wehrdienstentziehung“ beschränkt, sondern darüber hinaus - sogar primär - geltend gemacht, dass er als Angehöriger der moslem Minderheit in Montenegro Verfolgung befürchten müsse. Damit hat sich die bel Beh nicht ausreichend beschäftigt. Zum einen hat sie keine näheren Feststellungen über die Situation von Moslems in Montenegro getroffen, weshalb ihre Ausführungen, dass allg Beeinträchtigungen, welchen Muslime aus Montenegro ausgesetzt seien, nicht die Qualifikation von asylrechtl beachtl Diskriminierungen zukomme, einer sachverhaltsmäßigen Grundlage entbehren. Zwar hat sie in der Folge auf mangelnde aktuelle Hinweise Bezug genommen, doch bleibt völlig offen, welche Ermittlungsschritte einen derartigen Befund rechtfertigten. Zum anderen aber lässt der bekämpfte B völlig außer Acht, dass der Bf eine konkrete Angriffshandlung „serbischer Banden“ zur Sprache gebracht hat, näml einen versuchten Anschlag auf sein Haus, der letztl nur deswegen vereitelt worden sei, weil der Führer der Bande selbst durch eine Bombe umgekommen sei. Von daher kann demnach nicht davon die Rede sein, es sei „nicht nachvollziehbar, dass gerade der Asylwerber wegen eines ethn und religiösen Merkmales unzumutbaren Übergriffen ausgesetzt wäre“. Aufhebung wegen VerfMängeln.

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