§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung auf Albanischstämmige im Kosovo, grundlegende Änderung der politischen Verhältnisse, Sicherheit für albanischstämmige Bevölkerung durch internationale Präsenz ab 20. 6. 1999 nach vollständigem Abzug der serbischen Verbände vor serbischer Verfolgung, Prüfung behaupteter Flüchtlingseigenschaft aus Gründen, die sich auf die nunmehrige Ordnungsmacht beziehen, Schutzfähigkeit der internationalen Kräfte; Bedrohung durch UCK wegen unterstellter Kollaboration mit serbischer Polizei)