§ 33 Abs 1 FrG 1997 (Ausweisung; Ermessen; ausreichende Begründung der Ermessensübung)
§ 37 Abs 1 FrG 1997 (Schutz des Familien- und Privatlebens; familiäre Bindungen, relativierte; Interesse an weiterem Aufenthalt; langjähriger Aufenthalt; Schutz der öffentlichen Ordnung, überwiegender)