§ 17 Abs 1 Tierärztegesetz idF BGBl I 1998/30 (Verbot unsachlicher, wahrheitswidriger oder irreführender Werbung; Gutscheinwerbung; wahre Preiswerbung sowie Werbung in Form von Flugblättern ist grundsätzlich weder unsachlich noch unwahr; keine Irreführung)