§ 23 Abs 1 Bgld BauG (Bauten, die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits bestanden, Änderung; zulässig, wenn dem bisherigen Verwendungszweck entsprechend und keine wesentliche Ausweitung; Beseitigung bestehenden Gebäudes und Neuerrichtung nicht gedeckt; Abgrenzung zwischen Erweiterung/Umbau und Neuerrichtung; Verwendung von bestehenden Teilen im untergeordneten Ausmaß ändert nichts an Neuerrichtung)