§ 134a Abs 1 lit e Wr BauO (Baubewilligungsverfahren, Nachbarn, subjektive Rechte; aus Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben; kein Schutz des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage vor heranrückender Wohnbebauung; Auslegung der Norm für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten der lit f, die eine Regelung für die Frage enthält)