§ 68 Abs 1 AVG (entschiedene Sache, neuer Antrag; Rechtskraft; geringfügig verändertes Bauvorhaben; Änderungen nur hinsichtlich einer Geschosshöhe und der Dachneigung; Identität der Sache)
VwGH 26.09.2002, 2001/06/0039
Es ergibt sich aus den Plänen, dass das projektierte Gebäude in seiner Situierung und in seinen Flächenausmaßen (14 m x 16,20 m; überbaute Fläche 226,80 m2) ebenso wie in der Höhe des Untergeschosses mit 3,85 m jenem mit B vom 2. 9. 1999 abgelehnten Projekt völlig gleicht. Ledigl die (um einen halben Meter verringerte) lichte Höhe des Obergeschosses und damit zusammenhängend die Dachneigung (von 20 Grad zu nunmehr 22 Grad Neigung) und -konstruktion (bei unveränderter Firsthöhe) wurden geringfügig verändert sowie der über der Einfahrt liegende Quergiebel hinzugefügt. Auch der Verwendungszweck als Lagerhalle für landwirtschaftl Geräte und Heulager ist unverändert. Damit berühren diese Veränderungen nicht den entscheidungswes Grund für die seinerzeitige Ablehnung des Projekts, näml die mangelnde Flächenwidmungskonformität („Sonderfläche Feldstadel“) in Hinblick auf die tatsächl (und unveränderten) Gesamtausmaße der Baulichkeit und deren mangelnde betriebwirtschaftl Notwendigkeit. Insoweit ist daher eine wes Sachverhaltsänderung weder im Ausmaß noch im Verwendungszweck des neu eingereichten Projektes eingetreten. Beurteilung, dass Identität der Sache vorliege, zutreffend; Abw.