§ 63 Abs 1 AVG (Berufung; Recht auf Berufungseinbringung)
§ 63 Abs 5 AVG (Berufungsfrist zwei Wochen ab Bescheidzustellung; Mehrparteienverfahren, Berufung auch durch eine übergangene Partei, sofern der Bescheid an eine der Parteien erlassen worden ist; übergangene Partei kann aber auch Bescheidzustellung verlangen)