§ 5 Abs 1 VStG (Schuld; Gewerbeinhaber, Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften; Marktstand, Offenhaltung über vorgeschriebene zeitliche Begrenzung hinaus; Führung des Marktstandes durch Vater, bloßes Vertrauen auf Einhaltung der Offenhaltezeiten; geeignete Maßnahme, die Einhaltung der Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, keine)