§ 25 Abs 7 BUAG (Haftung für Zuschläge; subsidiäre Haftung des Vertreters; Geschäftsführer; GmbH; Konkurseröffnung; Uneinbringlichkeit)
VwGH 22.01.2003, 99/08/0151
Die Bfin war als Geschäftsführerin der Firma N Bauunternehmung GesmbH gem § 25a Abs 7 BUAG zur Entrichtung ordnungsgem vorgeschriebener, rückständiger und vollstreckbarer Zuschläge zum Lohn gem den §§ 21 und 21a BUAG verpflichtet worden.